Nachtruhe und Gesundheitsschutz sind unantastbar – sollte man meinen. Doch die Praxis zeigt immer wieder ein bitteres Bild: Schallimmissionsprognosen aus Genehmigungsverfahren sind häufig reine Papiertiger.
Das belegen gleich zwei drastische Beispiele aus der Praxis:
- Oberwiera: Hier muss nach nur zwei Jahren Betrieb eine Windkraftanlage wieder komplett zurückgebaut werden, weil sie im Alltag schlichtweg viel zu laut war. Ein gewaltiger finanzieller und ökologischer Schaden – und der Beweis dafür, wie weit Theorie und Praxis auseinanderklaffen.
- Baiereck: Auch dort versprachen die Gutachten vor dem Bau die strikte Einhaltung aller Lärmschutzwerte. Kaum liefen die Räder im Realbetrieb, klagten Anwohner über unerträglichen Brummlärm, Impulsschall und spürbare Grenzwertüberschreitungen. Unabhängige Gutachter gaben ihnen Recht.
Schallprognosen sind bloße mathematische Modelle unter Idealbedingungen – Windturbulenzen, Geländeeinschnitte und Alterung der Anlagen werden darin häufig schöngerechnet.
Beim geplanten Windpark in Wald geht der Projektierer noch einen Schritt weiter: Hier wird nicht einmal mehr versucht, die Überschreitung der Grenzwerte auf dem Papier zu kaschieren. Stattdessen wird die Grenzwertüberschreitung durch einen juristischen Trick einfach „legalisiert“.
Die Fakten: Schon auf dem Papier viel zu laut!
Die Zahlen aus den uns vorliegenden Schallimmissionsprognosen zeichnen ein eindeutiges Bild:
- Teilprojekt Wald 1: Im ungedrosselten Maximalbetrieb wird der nächtliche Lärmrichtwert an 6 von 17 Messorten um bis zu 3 dB(A) überschritten. Nächtliche Betriebseinschränkungen (Drosselungen im „Nachtmodus“) sind hier überhaupt erst unumgänglich, um das Projekt rechtlich auf dem Papier darstellbar zu machen.
- Teilprojekt Wald 2: Hier kommt es an 4 von 13 Messorten zu einer Überschreitung der nächtlichen Richtwerte um ebenfalls bis zu 3 dB(A). Die Gutachter führen dies jedoch rein auf die bestehende „Vorbelastung“ durch die eigenen Planungen des Projektierers von Wald 1 zurück.
Drei dieser betroffenen Immissionsorte werden nachfolgend im Detail gegenübergestellt (Ramboll, 04.09.2025, Berichts-Nr. 25-1-3087-000-NW):
Prognostizierte Gesamtbelastung im Vergleich:
| Immissionsort (Allgemeines Wohngebiet) |
Gesetzlicher Richtwert (Nacht) |
Prognostizierter Wert |
Überschreitung |
| WA01 (Wald, Im Riedle 2) |
40 dB(A) |
43 dB(A) |
+3 dB(A) |
| WA03 (Wald, Von-Falkenstein-Straße 19) |
40 dB(A) |
43 dB(A) |
+3 dB(A) |
| WA02 (Wald, Schwester-Sophia-Straße 8) |
40 dB(A) |
42 dB(A) |
+2 dB(A) |
Wichtig zu wissen: Eine physikalische Erhöhung um 3 dB(A) entspricht einer Verdopplung der Schallenergie! Was auf dem Papier wie eine kleine Zahl aussieht, bedeutet in der Praxis also eine erhebliche Mehrbelastung durch Lärm.
Der juristische Trick: Die Salami-Taktik
Wie kann ein Vorhaben genehmigungsfähig sein, das nachweislich zu laut ist? Die Antwort liegt in einer künstlichen Trennung des Vorhabens in zwei Teilprojekte: „Wald 1“ (4 Anlagen) und „Wald 2“ (5 Anlagen).
Durch diese Papiertrennung hebeln die Gutachter das Immissionsschutzrecht (TA Lärm) gezielt aus:
– Wald 1 (4 WEA)
——> Erzeugt 43 dB(A)
→ Wird zur „Vorbelastung“ erklärt
– Wald 2 (5 WEA)
——> Erzeugt 33,3 dB(A)
→ Gilt als „irrelevant“ (< 34 dB(A))
Tatsächlicher Lärm für Anwohner: 43 dB(A)
→ Rechtlich angeblich „genehmigungsfähig“!
1. „Wald 1“ macht den Lärm zur Vorbelastung
Die 4 Anlagen von Wald 1 verursachen am Standort „Im Riedle 2“ allein schon 43 dB(A). Damit ist der Richtwert von 40 dB(A) bereits überschritten. Im Genehmigungsverfahren für Wald 2 wird dieser Lärm einfach als rechtliche „Vorbelastung“ definiert.
2. „Wald 2“ nutzt die 6-dB(A)-Sicherheitslücke
Für den zweiten Teilbereich (Wald 2) greifen die Gutachter zum sogenannten Irrelevanzkriterium (§ 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm). Dieses besagt: Ein neues Vorhaben darf trotz Grenzwertüberschreitung genehmigt werden, wenn sein zusätzlicher Beitrag mindestens 6 dB(A) unter dem Richtwert liegt.
- Gesetzlicher Richtwert: 40 dB(A)
- Schwelle für rechtliche „Irrelevanz“: 40 dB(A) – 6 dB(A) = 34 dB(A)
- Berechneter Beitrag von Wald 2: 33,3 dB(A)
Die absurde Rechtsfiktion: Da 33,3 dB(A) unter der Schwelle von 34 dB(A) liegt, gilt der Lärm von Wald 2 rechtlich als „nicht relevant“ – obwohl er die physikalische Gesamtbelastung der Anwohner auf unzumutbare 43 dB(A) anhebt!
Unsere Bewertung: Das Landratsamt legitimiert eine Konstruktion, die Bürger schutzlos zurücklässt.
Das zuständige Landratsamt hat offiziell bestätigt, dass es diese methodische Trennung für „legitim“ hält.
Aus unserer Sicht ist das falsch: Die Behörde übernimmt damit unkritisch eine rein juristische Konstruktion des Projektierers – obwohl keine Rechtspflicht dazu besteht. Das Ergebnis: Die Windräder werden nachts deutlich lauter betrieben, als es der Gesetzgeber zum Schutz der Bevölkerung vorgesehen hat. Anstatt die Bürger vor unzulässigem Lärm zu schützen, wird das Schlupfloch behördlich abgenickt.
Die Unterlagen beweisen: Es ist EIN zusammenhängendes Großprojekt!
Hätte der Projektierer alle 9 Anlagen als ein einziges Gesamtprojekt „Windpark Wald“ eingereicht, gäbe es keine Trennung in Vor- und Zusatzbelastung. Die Gesamtbelastung von 43 dB(A) würde als unzulässige Grenzwertüberschreitung eingestuft. Das Projekt müsste dann abgelehnt werden – oder dem Betreiber müsste vorgeschrieben werden, die Windräder nachts abzuschalten.
Die vorliegenden Planungs- und Gutachterunterlagen beweisen schwarz auf weiß, dass die Aufteilung in „Wald 1“ und „Wald 2“ rein künstlich zur Nutzung des rechtlichen Tricks geschieht:
- Geständnis im Gutachten: Im Fachbeitrag Artenschutz (HPC AG) schreibt der Gutachter direkt im ersten Satz der Zusammenfassung:
„Die Alterric Deutschland GmbH plant einen Windpark mit insgesamt neun Windenergieanlagen (WEA) […]. Der Windpark ist hinsichtlich der Planung in zwei Teile aufgeteilt: Wald 1 und Wald 2.“
- Identischer Entwickler & Ansprechpartner: Beide Teilprojekte stammen von ein und demselben Projektierer – der Alterric Deutschland GmbH. Auch die unterschreibenden Projektentwickler sind bei allen Dokumenten absolut identisch.
- Massive geografische Schnittmengen: Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) heißt es wörtlich: „Die Gebiete überlagern sich teilweise.“ Es handelt sich nicht um zwei getrennte Windparks, sondern um ein einziges Baufeld im selben Waldareal.
- Recycelte Daten: Für Wald 2 wurden gar keine eigenen ökologischen Grundlagen erhoben. Die Gutachter übertrugen die faunistischen Daten (2019–2021) von Wald 1 einfach auf Wald 2, weil es sich um dasselbe Gebiet handelt.
Unsere Forderungen
Wer Windkraftanlagen plant, darf sich Lärmschutzgrenzwerte nicht durch künstliche Projekt-Stückelung passend rechnen. Und noch wichtiger: Die Behörde darf das nicht einfach durchwinken. Beispiele wie Oberwiera (Rückbau wegen Lärm) und Baiereck (dauerhafte Grenzwertüberschreitungen) zeigen eindrücklich, dass Schönrechnerei auf dem Papier in der Realität scheitert. Wenn dann noch vor Baubeginn mit Rechtsfiktionen gearbeitet wird, geht das vollends zu Lasten unserer Gesundheit und Nachtruhe.
Wir fordern vom Landratsamt:
- Schluss mit dem Wegsehen beim Landratsamt: Die Behörde muss ihrer Pflicht zum Schutz der Bevölkerung nachkommen und die künstliche Projektteilung stoppen!
- Verbindliche Nebenbestimmungen durchsetzen: Das Landratsamt muss im Genehmigungsbescheid durch strikte rechtliche und technische Nebenbestimmungen (z. B. automatisierte nächtliche Leistungsdrosselungen, dauerhafte Schallmessungen und Abschaltauflagen) lückenlos sicherstellen, dass die gesetzlichen Lärmgrenzwerte im Realbetrieb an keinem Wohnhaus überschritten werden.
- Keine Salami-Taktik: Der Windpark Wald muss als ein zusammenhängendes Vorhaben mit 9 Anlagen bewertet werden.
- Keine Schummel-Irrelevanz: Schutz der Nachtruhe durch strikte Einhaltung der 40-dB(A)-Grenze an allen Wohnhäusern.
- Ehrliche Lärmberechnung: Transparente Modellierung unter Einbeziehung realer Betriebsrisiken statt theoretischer Schönrechnerei.